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   OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22   

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OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22 (https://dejure.org/2023,8859)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05.04.2023 - 4 LA 9/22 (https://dejure.org/2023,8859)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05. April 2023 - 4 LA 9/22 (https://dejure.org/2023,8859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 3 SpielhG BR, § 4 SpielhG BR, Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, GlüStVtr BR
    Spielhallenerlaubnis - Vereinbarkeit des Verbots der Verbundspielhallen mit Art. 56 und Art 49 AEUV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb von zwei in einem Gebäude befindlichen Spielhallen; Vereinbarkeit des Verbots der Verbundspielhallen mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 6 S 3652/21

    Das glücksspielrechtliche Verbundverbot verstößt nicht gegen die

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22
    Das Verbot der Verbundspielhallen in § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielhG a.F. bzw. § 4 Abs. 2 SpielhG verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV, vgl. i.E. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 20 ff.).

    Die Zulassung für das Online-Glücksspiel geht daher mit bereichsspezifischen strengen gesetzlichen Vorgaben zum Spielerschutz (vgl. §§ 6a ff. GlüStV 2021) einher (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, juris Rn. 20 f.).

    Da das Kohärenzgebot weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung verlangt (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris Rn. 35; Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 14), ist es unbedenklich, dass die Regelungen für das Online-Glücksspiel anders ausgestaltet sind als für den Bereich der Spielhallen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, juris Rn. 21).

    Ein derartiges Vorgehen zählt regelmäßig zu den Aufgaben der Rechtsprechung (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 13 ff.) und hebt die Streitigkeit im Schwierigkeitsgrad nicht von anderen (glücksspielrechtlichen) Verfahren ab (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, juris Rn. 32).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22
    In Ermangelung einer Harmonisierung des Glücksspielrechts durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich insoweit aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, Urt. v. 12.06.2014 - C-156/13 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.).

    Demgegenüber sind die Mitgliedstaaten nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden "Gesamtkohärenz" glücksspielrechtlicher Maßnahmen verpflichtet (vgl. zu den Begrifflichkeiten BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 51 ff.; Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 41; Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 15; vgl. außerdem EuGH, Urt. v. 12.06.2014 - C-156/13 -, juris Rn. 27 ff.).

    Das insoweit mit dem Verbundverbot verfolgte Ziel der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren ist sowohl verfassungsrechtlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 133), als auch unionsrechtlich als zwingender Grund des Allgemeinwohls anerkannt (vgl. nur EuGH, Urt. v. 22.06.2017 - C-49/16 -, juris Rn. 39; v. 12.06.2014 - C-156/13 -, juris Rn. 23).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19

    Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels hat vorerst Bestand

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22
    Demgegenüber sind die Mitgliedstaaten nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden "Gesamtkohärenz" glücksspielrechtlicher Maßnahmen verpflichtet (vgl. zu den Begrifflichkeiten BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 51 ff.; Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 41; Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 15; vgl. außerdem EuGH, Urt. v. 12.06.2014 - C-156/13 -, juris Rn. 27 ff.).

    Da das Kohärenzgebot weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung verlangt (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris Rn. 35; Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 14), ist es unbedenklich, dass die Regelungen für das Online-Glücksspiel anders ausgestaltet sind als für den Bereich der Spielhallen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, juris Rn. 21).

    Ein derartiges Vorgehen zählt regelmäßig zu den Aufgaben der Rechtsprechung (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 13 ff.) und hebt die Streitigkeit im Schwierigkeitsgrad nicht von anderen (glücksspielrechtlichen) Verfahren ab (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, juris Rn. 32).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22
    Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH, Urt. v. 24.01.2013 - C-186/11 und C-209/11 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Dies gilt nicht nur für die Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole, sondern für die Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und Grundfreiheiten allgemein (vgl. EuGH, Urt. v. 10.03.2009 - C-169/07 -, juris Rn. 55 ff.; Urt. v. 24.01.2013 - C-186/11 und C-209/11 -, juris Rn. 27).

    Diese müssen insoweit eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind (EuGH, Urt. v. 24.01.2013 - C-186/11 und C-209/11 -, juris Rn. 27, 31 ff.; Urt. v. 11.06.2015 - C-98.14 -, juris Rn. 72 ff.; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22
    Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 83; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 21).

    Das Verbot der Verbundspielhallen in § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielhG a.F. bzw. § 4 Abs. 2 SpielhG verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV, vgl. i.E. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 20 ff.).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22
    Das daraus von der nationalen Rechtsprechung abgeleitete, sog. Kohärenzgebot gestaltet, orientiert an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31).

    Demgegenüber sind die Mitgliedstaaten nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden "Gesamtkohärenz" glücksspielrechtlicher Maßnahmen verpflichtet (vgl. zu den Begrifflichkeiten BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 51 ff.; Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 41; Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 15; vgl. außerdem EuGH, Urt. v. 12.06.2014 - C-156/13 -, juris Rn. 27 ff.).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22
    Das insoweit mit dem Verbundverbot verfolgte Ziel der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren ist sowohl verfassungsrechtlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 133), als auch unionsrechtlich als zwingender Grund des Allgemeinwohls anerkannt (vgl. nur EuGH, Urt. v. 22.06.2017 - C-49/16 -, juris Rn. 39; v. 12.06.2014 - C-156/13 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22
    Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 83; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 21).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-49/16

    Die ungarische Regelung über die Erlaubnis von Online-Glücksspielen ist nicht mit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22
    Das insoweit mit dem Verbundverbot verfolgte Ziel der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren ist sowohl verfassungsrechtlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 133), als auch unionsrechtlich als zwingender Grund des Allgemeinwohls anerkannt (vgl. nur EuGH, Urt. v. 22.06.2017 - C-49/16 -, juris Rn. 39; v. 12.06.2014 - C-156/13 -, juris Rn. 23).
  • EuGH, 03.12.2020 - C-311/19

    BONVER WIN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22
    Die bloße Behauptung eines Dienstleistungserbringers, ein Teil seiner Kunden komme aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, ist nicht ausreichend, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nachzuweisen, der in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV fallen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 03.12.2020 - C-311/19 -, juris Rn. 24 f.; BVerwG.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2017 - 4 LB 2/16

    Mindestspieldauer von Online-Casinospielen; Vereinbarkeit des

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20

    Behördlichen Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach EUV

  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542

    Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Baugrenze - Balkonerweiterung

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.10.2020 - 4 LA 141/18

    Verpflichtung des Kraftfahrtbundesamtes auf Gewährung von Einsicht in Unterlagen

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.1999 - 2 L 244/98

    Antrag auf Zulassung einer Berufung ; Anforderungen an die Darlegung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2011 - 6 A 382/09

    Versetzung eines Beamten in ein anderes Amt einer Laufbahn aufgrund eines

  • VG Düsseldorf, 29.01.2024 - 3 L 3133/23
    Für das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts reicht es insbesondere nicht aus, dass Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten die angebotenen Dienstleistungen nur nutzen könnten, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 83; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. April 2023 - 4 LA 9/22 -, juris Rn. 13 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2021 - 6 S 2339/21 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.04.2023 - 4 LA 49/20

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels im

    Ein derartiges Vorgehen zählt regelmäßig zu den Aufgaben der Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Urt. d. Senats v. 23.03.2017 - 4 LB 2/16 -, juris; Beschl. d. Senats v. 05.04.2023 - 4 LA 9/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und hebt die Streitigkeit im Schwierigkeitsgrad nicht von anderen (glücksspielrechtlichen) Verfahren ab (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, juris Rn. 32).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2023 - 3 LA 27/19

    Vollstreckung von Mahngebühren

    An der grundsätzlichen Bedeutung einer aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es, wenn diese bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 20.02.2023 - 1 LA 135/20 -, juris Rn. 29, und v. 05.04.2023 - 4 LA 9/22 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
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